4.3. Verzicht
Der Arbeitgeber kann einen Verzicht auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot erklären. Allerdings muss dieser Verzicht schriftlich und vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitnehmer erklärt werden. Der Arbeitnehmer wird dann sofort mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses frei. Der Arbeitgeber muss noch ein Jahr nach Zugang der Verzichtserklärung die Karenzzahlungen leisten, soweit das Wettbewerbsverbot aufgrund der vertraglichen Vereinbarung der Parteien nicht zuvor endet.Für weitere Informationen im Bereich Arbeitsrecht stehen folgende externe Links zur Verfügung:
Arbeitsrecht
Antidiskriminierung

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