BAG, 2 AZR 200/55 vom 4. Oktober 1958
1. Wettbewerbsverbote verstoßen nicht gegen Art. 12 GG.2. Die Grundsätze der §§ 74ff. HGB sind auf andere Arbeitnehmer als Handlungsgehilfen nicht entsprechend anwendbar.
3. Ein Wettbewerbsverbot, das die Betätigung als Helfer in Steuersachen einschränkt, ist nicht in jedem Falle unsittlich.
4. Eine untragbar lange Wettbewerbsbeschränkung ist nicht schlechthin nichtig, sondern für einen erträglichen Zeitraum gültig.
Bundesarbeitsgericht, 2. Senat
Urteil vom 4.10.1958-2 AZR 200/55
2. Instanz: Landesarbeitsgericht Hamm
Der Kläger, ein RA und Notar, der auch Fachanwalt für Steuerrecht ist, stellte durch den schriftlichen Vertrag vom 10.1.1949 den Beklagten, einen Diplom-Kaufmann, als wirtschaftlichen Mitarbeiter auf de Gebiete des Steuerrechts in L. betriebene Anwalts-, Notariats- und Steuerrechtspraxis ein.
Die Ziffer IV des Anstellungsvertrages lautet:
„Nach Auflösung des Vertragsverhältnisses verpflichtet sich Herr Dr. S., 3 Jahre weder selbstständig noch als Angestellter in einer Anwalts-, Notariats- oder Steuerrechtspraxis in L. tätig zu sein. Im Falle der Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe von 3000 DM vereinbart, die sich bei wiederholter Zuwiderhandlung für jedes Geschäftsjahr wiederholt.“
Der Beklagte bezog anfangs ein Gehalt von mindestens 200 DM monatlich; seit dem 1.4.1951 stellten sich seine Bezüge auf monatlich 585 DM brutto.
Das Vertragsverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit eingegangen, war jedoch bis zum 1.1.1953 unkündbar. Von diesem Zeitpunkt an war jährliche Kündigung zum Jahresschluss mit 1/2 jährlicher Kündigungsfrist vereinbart. Am 2.4.1952 kündigte der Beklagte jedoch das Anstellungsverhältnis ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist. Der Kläger bestätigte diese Kündigung am 7.4.1952 und erklärte sich mit dem Ausscheiden des Beklagten einverstanden.
Der Beklagte war nach seinem Ausscheiden aus der Praxis des Klägers zunächst arbeitslos, wurde aber Ende 1952 von dem Finanzamt als Helfer in Steuersachen vorläufig und gegen Mitte Februar 1955 als solcher endgültig zugelassen.
Der Kläger hat den Beklagten nunmehr auf Zahlung eines Betrages von 3000 DM als einer für die Zeit vom 1.4.1952 bis zum 31.3.1953 aus der Wettbewerbsabrede des Anstellungsvertrages verwirkten Vertragsstrafe in Anspruch genommen.
Alle Instanzen haben der Klage entsprochen.
Aus den Gründen:
1. Das Wettbewerbsverbot, auf das der Kläger die Klage stützt, verstößt nicht, wie der Beklagte – erstmalig in der Rev. – meint, gegen art. 12 GG. Nach Art. 12 GG haben zwar alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. diese Bestimmung des GG sichert nicht nur das Recht der freien Berufswahl, sondern auch das der frei Berufsausübung. Dabei handelt es sich aber zunächst um ein Grundrecht, das das Verhältnis des Bürgers zum Staat regelt. Inwieweit das Grundrecht des Art. 12 auf den Privatrechtsverkehr und damit auf die Rechtsbeziehungen zwischen Personen des Privatrechts unmittelbar einwirkt, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls widerspricht ein freiwillig vereinbartes Wettbewerbsverbot, das den einen Vertragspartner in seiner Berufsausübung beschränkt, nicht dem Art. 12 und ist damit auch nicht nach § 134 BGB nichtig. dies hat der erk. Senat in dem Urteil vom 21.2.1957 (AP Nr. 3 zu § 133f GewO) im Anschluss an die im Schrifttum überwiegend vertretene Meinung (vgl. Schlegelberger-Schröder, HGB, 3. Aufl., 1955, § 74 Anm. 1; Würdinger, HGB 1953, § 74 Anm. 2) bereits ausgesprochen. An dieser seiner Rechtsprechung hält der Senat fest. Ungeachtet des Art. 12 GG beherrscht der Grundsatz der Vertragsfreiheit die Rechtsbeziehungen zwischen den Personen des Privatrechts. Danach können frei vereinbarte Abmachungen auch solche Rechte beschränken, die im Verhältnis zwischen dem Staat und seinen Bürgern in dem Art. 12 grundgesetzlich verankert sind. Auch der Gesetzesgeber des Bundes sieht frei vereinbarte Wettbewerbsabrede – auch wenn es sich um solche zwischen selbstständigen gewerbetreibenden handelt – als mit dem GG vereinbar an: denn in § 90 a HGB i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 6.8.1953, also nach dem Inkrafttreten des GG, hat er die Wettbewerbsabrede mit Handelsvertretern zugelassen.
2. Mit Recht hält das LAG das Wettbewerbsverbot nicht allein deshalb für unverbindlich, weil es dem Beklagten für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung keine Entschädigung gewährt. die hiergegen von der Rev. erhobene Rüge geht fehl. Denn die Bestimmung des § 74 Abs. 2 HGB, die die Verbindlichkeit eines zwischen einem Kaufmann und seinem Handlungsgehilfen vereinbarten Wettbewerbsverbots von der Vereinbarung einer Karenzentschädigung abhängig macht, gilt nicht für die Parteien; denn der Kläger war nicht Kaufmann, der Beklagte nicht Handlungsgehilfe. Eine entsprechende Anwendung dieser für einen ganz anderen Berufsstand gegebenen Vorschrift auch auf Tatsache, dass der Beklagte für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine Entschädigung nicht erhält, kann nur, wie noch zu erörtern sein wird, unter dem Gesichtspunkt erheblich sein, ob die Wettbewerbsabrede im Hinblick auf Art, Dauer und räumliche Begrenzung gegen die guten Sitten verstößt (vgl. Hueck-Niperdey, Lehrb. des ArbR, 6. Aufl., Bd. 1, S. 237).
3. das LAG hält das Wettbewerbsverbot auch nicht sittenwidrig nach § 138 BGB.
a) Es sei, so führt das LAG aus, schon fraglich, ob die Gesichtspunkte, die nach der Rechtsprechung des RG. ein Wettbewerbsverbot zwischen Ärzten und zwischen Anwälten unsittlich machten, überhaupt hier anwendbar seine, d der Beklagte „als Betriebswirt bzw. Steuerberater nicht ohne weiteres zu den Standesgenossen des Klägers zähle“; jedenfalls gehe die Rechtsprechung des RG „über das Ziel hinaus“ und werde „ den heutigen Anschauungen von der Berufsaufassung der RÄ und den in ihren Kreisen bestehenden beruflichen Gepflogenheiten nicht mehr gerecht“. Entgegen den Ausführungen der Rev. ist der Ansicht des LAG im Ergebnis beizutreten. Der Senat sieht sich im vorliegenden Fall einer Entscheidung darüber enthoben, ob an der Rechtsprechung des RG im Hinblick auf die gewandelten Zeitverhältnisse festzuhalten ist. Jedenfalls kann eine Wettbewerbsabrede, durch die ein Arbeitnehmer gehindert wird, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich in einer Steuerrechtspraxis als Helfer in Steuersachen zu betätigen, nicht als schlechthin sittenwidrig in Sachen des § 138 BGB angesehen werden. Die Stellung des Helfers in Steuersachen ist nach der deutschen Rechtsordnung von der des Arztes oder RA wesensverschieden. insbesondere scheitert ein Vergleich zwischen der Rechtsstellung und den Pflichten und Aufgaben des RA und des Arztes einerseits und des Helfers in Steuersachen andererseits daran, dass für den Helfer in Steuersachen ein staatlich anerkanntes festes Berufsrecht sich noch nicht gebildet hat. Auch sind die Aufgaben eines Helfers in Steuersachen und die des RA und Arztes ihrem Wesen nach verschieden. Dass die Aufgaben wahrgenommen werden können, liegt in weit stärkerem öffentlichen Interesse als die Wahrnehmung der Aufgaben eines Helfers in Steuersachen.
b) Abgesehen von dieser allgemeinen Frage entnimmt das LAG auch den Besonderheiten des Falles keinen Verstoß gegen die guten Sitten. Durch einen wirtschaftlichen Druck sei der Beklagte zu der Wettbewerbsbeschränkung nicht genötigt worden. die Erschwerung des Fortkommens des Beklagten in räumlicher und zeitlicher Hinsicht sei nicht unbillig. Zu Unrecht bekämpft die Rev. diese Ausführungen. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass Wettbewerbsabreden zwischen Arbeitsgeber und Arbeitnehmer, die den im Wettbewerb Beschränkten im Hinblick auf Art, Umfang, zeitlicher und räumlicher Geltung in untragbarer Weise belasten, gemäß § 138 BGB nichtig sind. Ob aber eine solche untragbare Belastung vorliegt, kann nur durch die genaue Prüfung des Inhalts und der Tragweite der getroffenen Wettbewerbsabrede festgestellt werden. Denn erst der genaue, gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Wettbewerbsverbots lässt die Beurteilung zu, ob dieses Wettbewerbsverbot sittenwidrig ist (AP Nr. 3 zu § 133f GewO).
Die zeitliche Ausdehnung des Wettbewerbsverbots auf 3 Jahre geht allerdings recht weit. Indes handelt es sich bei dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Anstellungsvertrag um einen langfristigen Vertrag. Dem Beklagten sollte nach der übereinstimmenden Darstellung beider Parteien eine Lebensstellung verschafft werden. Dem entspricht es, dass der Vertrag auf 4 Jahre fest abgeschlossen war und auch danach nur zum Jahresschluss mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr gekündigt werden konnte. Bei einem solchen Vertrag ist die Übernahme einer auf mehr als 1 Jahr erstreckten Berufsbeschränkung nicht unbillig. Einer abschließenden Entscheidung darüber, ob die Frist von 3 Jahren nicht übermäßig lang ist und durch eine kürzere Frist von etwa 2 Jahren zu ersetzen ist, bedarf es nicht. Denn selbst wenn eine Frist von mehr als einem Jahr eine übermäßig stärkere zeitliche Beschränkung des Wettbewerbs darstellen würde, so würde daraus nicht die Nichtigkeit der ganzen Wettbewerbsabrede nach § 138 BGB folgen. Eine der Zeit nach zu lang ausgewählte Wettbewerbsbeschränkung ist nicht schlechthin nichtig, vielmehr verkürzt sie sich dann auf die Zeit, die als tragbar und angemessen angesehen werden kann. Ein der Zeit nach übermäßig ausgedehntes Wettbewerbsverbot ist also für die Zeit, für die eine Wettbewerbsbeschränkung zulässigerweise auferlegt werden könnte, rechtswirksam. Da der Kläger hier nur die Vertragsstrafe für 1 Jahr verlangt, braucht nur geprüft werden, ob die Beschränkung auf 1 Jahr unbillig und sittenwidrig wäre (vgl. RGZ 101, 379). Dagegen aber, dass der Beklagte in seinem Wettbewerb auf 1 Jahr beschränkt wird, bestehen im Hinblick auf § 138 BGB keine Bedenken.
Die örtliche Beschränkung, die dem Beklagten auferlegt worden ist, stellt ebenfalls keine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Beklagten dar. Das Wettbewerbsverbot gilt nur für L., also für einen verhältnismäßig kleinen Raum. Ein so vereinbartes Wettbewerbsverbot stellt keine nach dem örtlichen Geltungsbereich übermäßige Beschränkung des Beklagten dar. Dies gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass im Jahre 1952 die Beschaffung von Wohn- und Praxisräumen für den Beklagten sicherlich schwerer gewesen ist, als dies vor dem Kriege oder heute der Fall ist.
Auch gegenständlich sind die dem Beklagten auferlegte Beschränkungen nicht so einschneidend, dass deshalb die Abrede als sittenwidrig angesehen werden müsste.
eine selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Notar schiede für den Beklagten, der die juristische Staatsprüfungen nicht abgelegt hat und deshalb weder als Rechtsanwalt zugelassen noch zum Notar ernannt werden konnte, aus. Beschränkt war der Beklagte nach der Wettbewerbsabrede also nur dahin, dass er nicht selbstständig eine Steuerpraxis betreiben durfte und nicht als Angestellter in Einer Anwalts-, Notariats- oder Steuerpraxis tätig sein durfte. Nach der eigenen Darstellung des Beklagten, der sich als beratender Betriebswirt bezeichnet, befasst er sich in seiner nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger eröffneten Praxis vornehmlich mit betriebsorganisatorischen und betriebswirtschaftlichen Fragen; steuerliche Fragen fielen nur am Rande an. Der Beklagte ist aber nach der Wettbewerbsabrede nur insoweit beschränkt, dass er nicht in einer Steuerpraxis tätig sein darf. Er darf insbesondere als beratender Betriebswirt sich mit betriebsorganisatorischen und betriebswirtschaftlichen Fragen befassen, ohne gegen Die Wettbewerbsabrede zu verstoßen. Wenn der beklagte sich also einer Tätigkeit in einer Steuerpraxis enthält und insbesondere sich nicht selbst mit der Bearbeitung steuerlicher Fragen für seine Auftrageber befasst, so verstößt er auch nicht gegen das Wettbewerbsverbot. Da nach seiner eigenen Darstellung steuerliche Fragen nur am Rande anfallen, ist er also nur auf einem am Rande liegenden Teilgebiet seiner möglichen Betätigung eingeschränkt. Eine solche Beschränkung kann nicht als sittenwidrig angesehen werden.
Bei dieser Sachlage ist die zeitliche, örtliche und gegenständliche Beschränkung auch in ihrer Gesamtheit nicht so schwerwiegend, dass die Wettbewerbsabrede, der beklagte freiwillig eingegangen ist, als sittenwidrig angesehen werden müsste.
Dies gilt auch, wenn berücksichtigt wird, dass der Beklagte von dem Kläger während der Dauer der Wettbewerbbeschränkung keine Entschädigung erhalten sollte. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass auch eine weniger starke Wettbewerbsbeschränkung ein schweres Gewicht dadurch erhalten kann, dass sich der Schuldner dieser Beschränkung unterwerfen muss, ohne andererseits dafür einen Ausgleich in Form einer Geldleistung des durch die Abrede begünstigten Gläubigers zu erhalten. Die hier vorliegende Wettbewerbsbeschränkung gewinnt aber auch unter diesem Gesichtspunkt kein so schweres Gewicht, dass sie wegen der Nichtzahlung einer Entschädigung als sittenwidrig bezeichnet werden müsste. Des gilt jedenfalls für das erste Jahr der zeitlichen Geltung der Wettbewerbsbeschränkung. nur insoweit macht aber der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit Ansprüche geltend.
4.Der Beklagte ist weiterhin der Überzeugung, dass er der Wettbewerbsabrede nicht zuwidergehandelt habe. damit wendet sich de Beklagte gegen die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts der Nachprüfung durch das LAG. diese tatsächliche Würdigung ist grundsätzlich der Nachprüfung durch das RevGericht entzogen. Es kann insoweit nur prüfen, ob das LAG bei seiner Würdigung die Denksätze oder gesetzlichen Auslegungsregeln oder allgemeinen Erfahrungssätze verletzt hätte oder ob die Würdigung des LAG unvollständig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das LAG sieht die Zuwiderhandlung damit als gegeben an, der von ihm ausgeübten Wirtschaftsberatung auch steuerlicher Fragen bearbeitet. Dass es sich dabei nicht nur um eine geringfügige Tätigkeit gehandelt habe, wird durch die von dem Beklagten zugestandene Tatsache seiner zunächst vorläufigen Zulassung als Helfer in Steuersachen erhärtet. damit stellt das LAG fest, dass der Beklagte steuerliche Fragen in seiner Praxis bearbeitet, hast und als Helfer in Steuersachen zugelassen ist. Zwar ist es nicht zwingend, wenn das LAG aus der Tatsache der Zulassung des Beklagten auf den Umfang der von ihm ausgeübten Tätigkeit schließt. Gleichwohl tragen die tatsächlichen Feststellungen des LAG die Annahme, dass der Beklagte dem Wettbewerbsverbot zuwidergehandelt hat. er hat tatsächlich steuerliche Fragen bearbeitet und, wie sich aus der Zulassung ergibt, eine Steuerpraxis eröffnet. in der Eröffnung einer Praxis als Helfer in Steuersachen liegt, auch wenn sich der Praxisinhaber als beratender Betriebswirt bezeichnet, die Eröffnung einer Steuerrechtspraxis i. S. des Wettbewerbsverbots. Auf den Umfang der Praxis kommt es nicht an, sonder auf Tätigkeit in der Praxis. Es ist nicht entscheidend, ob es dem Beklagten gelungen ist, einen mehr oder minder größeren Kundenkreis zu werben. Bereits in der Tatsache, dass er sich Als Helfer in Steuersachen hat zulassen lasse und damit der Öffentlichkeit zu erkennen gegeben hast, er sei bereit, als Helfer in Steuersachen tätig zu sein, liegt die Eröffnung einer Steuerrechtspraxis und damit die Tätigkeit in einer solchen und schließlich ein Verstoß gegen die Wettbewerbsabrede. unrichtig ist insbesondere die auch in der RevBegründung betretene Ansicht des Beklagten, eine Tätigkeit, die vornehmlich auf anderem Gebiete läge und bei der nur gelegentlich eine Steuerrechtsbeschränkung anfiele, sei durch das Wettbewerbsverbot nicht ausgeschlossen. Sie erschüttert jedenfalls die Ausführungen des LAG nicht.
5. Schließlich sieht der Beklagte das Klagebegehren (Zahlung der Vertragsstrafe für das erste Jahr nach dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis bei dem Kläger) deshalb als unzulässig an, weil der Kläger selbst keine Steuerrechtspraxis mehr bereibe. Damit will der Beklagte gleichzeitig ausführen, der Kläger könne deshalb nicht mittels Vertragsstrafe die Einhaltung der Wettbewerbsbeschränkung erzwingen, weil er an der Beachtung des Verbots kein berechtigtes Interesse mehr habe. Das LAG würdigt seine Beweisaufnahme dahin, dass der Kläger in dem hier streitigen Jahr 1952 bis 1953 seine Steuerpraxis nach wie vor ausgeübt habe. (Wird ausgeführt.)
6. Schließlich hat das LAG auch ohne Rechtsverstoß von der Herabsetzung der nach alledem verwirkten Vertragsstrafe abgesehen. Als Vertragsstrafe war ein Betrag von 3000 DM vorgesehen, der etwa das 5fache des vom Beklagten zuletzt bezogenen Monatsgehalts betrug. Gegen die Höhe einer solchen Vertragsstrafe hat jedenfalls für das erste Jahr der vereinbarten Wettbewerbsbeschränkung auch der Senat keine Bedenken.

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