Arbeitsrechtskanzlei Burghardt Seybold Tscherch Bechert | Fachanwälte für Arbeitsrecht | Kurfürstendamm 36 | 10719 Berlin | Tel. 030-25 43 96-0

Mandantenübernahmeklausel

Hinweis:
Die nachstehende Mandantenübernahmevereinbarung versucht – gerade, weil keine Karenzentschädigung vereinbart ist - die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung entstandenen rechtlichen Spielräume vollständig auszunutzen. Das birgt auch die Gefahr, dass einige Gerichte eine andere Grenzziehung des rechtlich Zulässigen vornehmen und die Vereinbarung teilweise oder gar vollständig für unwirksam halten könnten.



Zwischen

der Firma/Herrn/Frau
…………………………………………………………………
…………………………………………………………………
…………………………………………………………………
- im folgenden Kanzlei genannt -

und

Herrn/Frau
…………………………………………………………………
…………………………………………………………………
…………………………………………………………………
- im folgenden Mitarbeiter/in genannt -


wird folgende Mandantenübernahmeklausel vereinbart:


§ 1 Entschädigung
(1) Nach Beendigung des zwischen der Kanzlei und dem/der Mitarbeiter/in bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnisses ist es dem/der Mitarbeiter/in gestattet in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für Auftraggeber tätig zu werden, die in den letzten drei Jahren vor Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses zum Mandantenkreis der Kanzlei gehörten.

(2) Der/Die Mitarbeiter/in verpflichtet sich, der Kanzlei für seine in den ersten 2 Jahren nach Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses unter Absatz 1 bezeichnete Konkurrenztätigkeit eine Entschädigung zu zahlen.

(3) Die Höhe der Entschädigung beträgt 20% des auf den jeweiligen Mandanten entfallenden jährlichen Gesamthonorars des Konkurrenten der Kanzlei.

(4) Der/Die Mitarbeiter/in verpflichtet sich, unaufgefordert gegenüber der Kanzlei das Gesamthonorar des jeweiligen Mandanten jeweils am 31. März des Jahres für den Jahresumsatz des vorangegangenen Jahres abzurechnen und der Höhe nach zu belegen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die rechtzeitige Abrechnungsverpflichtung hat der/die Mitarbeiter/in eine Vertragsstrafe von …………………… EUR zu bezahlen. Im Falle eines Dauerverstoßes, das heißt einer anhaltenden Verweigerung zur Abrechnung, ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat neu verwirkt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Die Entschädigung ist jeweils am 31. März für die Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr fällig.

§ 2 Anzeige
Der/Die Mitarbeiter/in hat die Übernahme eines Mandats eines Auftraggebers, der in den letzten drei Jahren vor Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses zum Mandantenkreis der Kanzlei gehörte, unverzüglich und unaufgefordert gegenüber der Kanzlei anzuzeigen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot ist eine Vertragsstrafe von …………………… EUR zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.


§ 3 Hinweis
Eine unterlassene, fehlerhafte oder verspätete Anzeige oder Abrechnung kann einen vollendeten oder versuchten Betrug zu Lasten der Kanzlei darstellen.


……………………………………, den ……………………………



…………………………………………………………………         …………………………………………………………………
        (Kanzlei)                                                         (Mitarbeiter/in)


 

 

 

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