Arbeitsrechtskanzlei Burghardt Seybold Tscherch Bechert | Fachanwälte für Arbeitsrecht | Kurfürstendamm 36 | 10719 Berlin | Tel. 030-25 43 96-0

Gewerbeordnung (GewO)

§ 110 (Wettbewerbsverbot)
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

 

 

 

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