Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehme
§ 9 (Unwirksamkeit)Unwirksam sind:
1. … 3.
4. Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen.

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